Stand : 18.07.2026 Änderung durch separate AGB / Kunde/Model
1. Fassung nur für Kunden
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Buchungsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Modelscouting24, Inhaber Sven Hindenburg, [Edisonstr. 63, 12459 Berlin, Deutschland, E-Mail: support@modelscouting24.com– nachfolgend „Agentur“ – und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachfolgend „Kunde“ – über die Vermittlung und Buchung von Models, Darstellern, Komparsen oder sonstigen Talenten.
(2) Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Bedingungen nicht geschlossen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Individuelle Buchungsbestätigungen, Angebote, Rahmenverträge und projektbezogene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.
§ 2 Leistungen und Stellung der Agentur
(1) Die Agentur wählt auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Anforderungen geeignete Talente aus, unterbreitet Vorschläge und koordiniert die Buchung.
(2) Die Agentur kann gegenüber dem Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftreten. Das konkrete Abrechnungsmodell ergibt sich aus dem Angebot oder der Buchungsbestätigung.
(3) Angaben zu Aussehen, Maßen, Alter, Fähigkeiten, Verfügbarkeit und Erfahrung beruhen grundsätzlich auf Angaben der Talente. Die Agentur prüft diese Angaben mit branchenüblicher Sorgfalt, übernimmt jedoch keine Garantie für geringfügige oder zwischenzeitliche Veränderungen.
(4) Ein bestimmter Vermittlungs- oder Produktionserfolg wird nicht geschuldet.
§ 3 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss
(1) Anfragen des Kunden sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform übermittelte Buchungsbestätigung der Agentur, durch Annahme eines Angebots oder durch tatsächlichen Einsatz des Talents zustande.
(2) Der Kunde hat der Agentur vor Vertragsschluss sämtliche für die Auswahl und Kalkulation wesentlichen Angaben mitzuteilen, insbesondere Produktionstermin, Einsatzort, Arbeitszeiten, Tätigkeit, Medien, Nutzungsdauer, Nutzungsgebiet, Branche, Produkt, Exklusivität, Risikofaktoren und gewünschte Buyouts.
(3) Änderungen des Briefings, der Produktion, des Nutzungsumfangs oder der Einsatzzeiten bedürfen der Bestätigung durch die Agentur und können Mehrkosten auslösen.
(4) Optionen und Reservierungen sind nur für den ausdrücklich bestätigten Zeitraum bindend. Nach Ablauf kann die Agentur das Talent anderweitig vergeben.
§ 4 Vergütung, Agenturprovision und Umsatzsteuer
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder der Buchungsbestätigung. Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich sämtliche Beträge netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung kann sich aus Modelhonorar, Agenturprovision, Buyout, Reisezeit, Reisekosten, Spesen, Overtime, Styling- oder sonstigen Produktionskosten zusammensetzen.
(3) Die Agenturprovision beträgt, sofern nicht abweichend vereinbart, 20 % des Modelhonorars und der vereinbarten Buyouts. Sie wird zusätzlich berechnet.
(4) Zusätzliche oder nachträglich erweiterte Nutzungen sind gesondert zu vergüten.
(5) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(2) Bei Neukunden, Auslandsproduktionen, erhöhtem Ausfallrisiko oder umfangreichen Produktionen kann die Agentur eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
(3) Gerät der Kunde in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Agentur kann nach erfolgloser Mahnung weitere Leistungen und die Einräumung oder Fortdauer von Nutzungsrechten bis zur vollständigen Zahlung aussetzen.
(4) Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher auf die jeweilige Produktion entfallenden Rechnungsbeträge auf den Kunden über.
§ 6 Einsatzzeiten, Pausen und Overtime
(1) Eine Tagesbuchung umfasst bis zu acht Stunden Arbeitszeit. Eine Halbtagsbuchung umfasst bis zu vier Stunden Arbeitszeit. Make-up, Styling, Umkleide, Proben, Wartezeiten am Einsatzort und produktionsbedingte Vorbereitungen zählen zur Buchungszeit.
(2) Bei einer Tagesbuchung ist eine angemessene Pause von grundsätzlich bis zu einer Stunde einzuplanen; sie zählt nicht zur Arbeitszeit. Bei Halbtagsbuchungen besteht eine Pause nur, soweit dies gesetzlich oder aus tatsächlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Die Einsatzzeit beginnt mit dem vereinbarten Eintreffen des Talents am Einsatzort und endet mit der Entlassung durch die Produktionsleitung.
(4) Jede angefangene Mehrarbeitsstunde wird, sofern nicht anders vereinbart, mit 15 % des vereinbarten Tageshonorars zuzüglich Agenturprovision vergütet.
(5) Abweichende Arbeitszeitregelungen, Nachtarbeit, Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie besondere Bereitschaftszeiten sind vorab zu vereinbaren.
§ 7 Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten
(1) Reise- und Übernachtungskosten werden nach der Buchungsbestätigung abgerechnet. Erstattungsfähig sind nur vorab genehmigte oder objektiv erforderliche Kosten.
(2) Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden, sofern nicht anders vereinbart, 0,35 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer berechnet. Bahnreisen werden grundsätzlich in der 2. Klasse, Flugreisen in der vereinbarten Klasse abgerechnet.
(3) Parkgebühren, Maut, Gepäck, notwendige Übernachtungen und sonstige Nebenkosten werden gegen Nachweis oder nach vereinbarter Pauschale berechnet.
(4) Reisezeit kann bei längeren Anreisen gesondert vergütet werden, wenn dies in der Buchungsbestätigung vorgesehen ist.
§ 8 Pflichten des Kunden und Arbeitsschutz
(1) Der Kunde sorgt für einen professionellen, sicheren und respektvollen Produktionsablauf und beachtet die geltenden Vorschriften zu Arbeitsschutz, Jugendschutz, Arbeitszeit, Unfallverhütung und Gleichbehandlung.
(2) Risiken, insbesondere Stunts, Tiere, Fahrzeuge, Wasser, Feuer, Waffenattrappen, extreme Temperaturen, Höhe, gesundheitlich belastende Tätigkeiten, Nackt-, Teilakt-, Dessous-, Intim-, medizinische oder politisch sensible Inhalte, müssen vor Buchung vollständig offengelegt und ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Bei nicht angekündigten oder unzumutbaren Risiken darf das Talent die Leistung verweigern. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, soweit die Leistungsverweigerung vom Kunden zu vertreten ist.
(4) Der Kunde stellt geeignete Umkleide-, Aufenthalts- und Sanitärräume sowie angemessene Verpflegung bei längeren Produktionen bereit.
(5) Minderjährige dürfen nur im gesetzlich zulässigen Umfang und unter Beachtung erforderlicher Einwilligungen, Aufsicht und behördlicher Genehmigungen eingesetzt werden.
§ 9 Nutzungsrechte und Buyouts
(1) Umfang, Medien, Zweck, Gebiet, Dauer, Branche, Produkt und Exklusivität der Nutzungsrechte ergeben sich ausschließlich aus der Buchungsbestätigung oder einer gesonderten Buyout-Vereinbarung.
(2) Soweit kein Buyout vereinbart ist, ist lediglich die interne Auswahl- und Produktionsnutzung gestattet; eine Veröffentlichung oder werbliche Verwertung ist nicht umfasst.
(3) Jede Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs, insbesondere Verlängerung, Wiederholung, Bearbeitung für neue Kampagnen, Nutzung in weiteren Ländern, Medien oder Produkten, bedarf vorab der Zustimmung der Agentur und einer zusätzlichen Vergütung.
(4) Der Kunde ist zu technisch und gestalterisch üblichen Bearbeitungen berechtigt, sofern diese das Persönlichkeitsbild des Talents nicht entstellen, diskriminieren oder in einen nicht vereinbarten Kontext stellen.
(5) Eine Übertragung oder Unterlizenzierung an verbundene Unternehmen, Produktionsdienstleister oder Medienpartner ist nur im vereinbarten Umfang zulässig. Eine eigenständige Vermarktung, Weiterlizenzierung oder Veräußerung der Aufnahmen ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(6) Nach Ablauf des Nutzungszeitraums sind aktive Werbemaßnahmen einzustellen. Gesetzlich erforderliche Archivierungen und rein redaktionelle Dokumentation bereits durchgeführter Kampagnen bleiben zulässig, sofern keine erneute werbliche Ausspielung erfolgt.
§ 10 KI-basierte Nutzung und digitale Reproduktionen
(1) Die Verwendung von Bild-, Video-, Audio-, Bewegungs- oder sonstigen biometrisch oder persönlichkeitsbezogen auswertbaren Daten des Talents für generative KI, Trainingsdatensätze, Fine-Tuning, digitale Avatare, synthetische Stimmen, Face-Swaps, digitale Doubles oder vergleichbare Verfahren ist ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.
(2) Eine entsprechende Vereinbarung muss mindestens Projekt, Auftraggeber, Verwendungszweck, technische Nutzung, Medien, Gebiet, Dauer, Weitergabe, Löschung, Vergütung und ausgeschlossene Kontexte bestimmen.
(3) Politische, extremistische, diskriminierende, pornografische, rechtswidrige, medizinisch irreführende oder reputationsschädigende KI-Nutzungen sind ausgeschlossen, sofern nicht eine rechtlich zulässige, ausdrücklich individuelle und projektbezogene Vereinbarung vorliegt; zwingende Persönlichkeitsrechte bleiben unberührt.
§ 11 Stornierung und Ausfallhonorar
(1) Stornierungen bedürfen der Textform. Maßgeblich ist der Zugang bei der Agentur.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, werden bei einer Stornierung durch den Kunden berechnet: bis 7 Kalendertage vor Einsatz 50 %, bis 3 Kalendertage vor Einsatz 75 % und danach 100 % des vereinbarten Modelhonorars und der Agenturprovision. Bereits angefallene Fremd-, Reise- und Vorbereitungskosten sind zusätzlich zu erstatten.
(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Wetterbedingte Verschiebungen, höhere Gewalt und produktionsbedingte Ausfälle sind vorab individuell zu regeln. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Eine Verschiebung gilt als Stornierung und Neubuchung, sofern das Talent dem neuen Termin nicht zustimmt oder nicht verfügbar ist.
§ 12 Erkrankung, Ersatzmodel und höhere Gewalt
(1) Bei Erkrankung oder unverschuldeter Verhinderung des Talents bemüht sich die Agentur nach Möglichkeit um gleichwertigen Ersatz. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ersatzmodel besteht nicht.
(2) Ist kein zumutbarer Ersatz verfügbar, entfallen die Vergütung für den nicht erbrachten Einsatz und die Agenturprovision; weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen.
(3) Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Verkehrs- oder Infrastrukturausfälle, Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Streik oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Beeinträchtigung von der Leistungspflicht. Die Parteien stimmen sich über eine zumutbare Ersatzlösung ab.
§ 13 Reklamationen
(1) Beanstandungen sind unverzüglich während der Produktion gegenüber dem Talent und der Agentur mitzuteilen, damit Abhilfe ermöglicht werden kann.
(2) Der Kunde hat die Beanstandung nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein vollständiger Wegfall des Honorars kommt nur in Betracht, wenn die Leistung aufgrund eines vom Talent zu vertretenden wesentlichen Vertragsverstoßes objektiv vollständig unbrauchbar ist und eine Abhilfe nicht möglich war.
(3) Bei nur teilweiser Beeinträchtigung ist die Vergütung angemessen zu kürzen. Reisekosten und nachgewiesene Fremdkosten entfallen nur, soweit dies gesetzlich gerechtfertigt ist.
(4) Kreative Nichtgefallen, Änderungen des Kundenbriefings oder Umstände aus der Sphäre des Kunden begründen keine Reklamation.
§ 14 Direktbuchungen und Umgehungsverbot
(1) Sämtliche Folge- und Anschlussbuchungen eines Talents durch einen Kunden, zu dem der Kontakt durch die Agentur hergestellt wurde, sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten über die Agentur abgewickelten Auftrag ausschließlich über die Agentur vorzunehmen.
(2) Der Kunde darf Kontaktdaten des Talents nicht zur Umgehung der Agentur oder zur direkten Beauftragung verwenden.
(3) Bei schuldhafter Umgehung hat der Kunde der Agentur mindestens die entgangene Agenturprovision sowie weitere nachgewiesene Schäden zu ersetzen. Eine darüber hinausgehende Vertragsstrafe gilt nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 15 Vertraulichkeit und Referenznutzung
(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische, organisatorische und produktionstechnische Informationen vertraulich.
(2) Die Agentur darf den Namen und das Logo des Kunden sowie öffentlich veröffentlichte Kampagnen nach deren Veröffentlichung als Referenz nennen, sofern der Kunde dem nicht vorab in Textform widerspricht oder Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
(3) Unveröffentlichte Konzepte, Castings und Produktionsunterlagen dürfen nur für die Vertragsdurchführung verwendet werden.
§ 16 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
(4) Die Agentur haftet nicht für produktionsseitige Entscheidungen, Weisungen, Inhalte oder Rechtsverletzungen des Kunden und nicht für geringfügige Abweichungen von Sedcard-Angaben, sofern sie diese nicht schuldhaft falsch dargestellt hat.
§ 17 Datenschutz
(1) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften.
(2) Der Kunde darf ihm überlassene Sedcard-, Kontakt- und Bewerbungsdaten ausschließlich zur Prüfung und Durchführung der konkreten Buchung verwenden. Eine Aufnahme in eigene Talentdatenbanken, Weitergabe oder Nutzung für andere Zwecke bedarf einer Rechtsgrundlage und gegebenenfalls einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Nicht mehr erforderliche personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(4) Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung der Agentur.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz der Agentur.
(3) Änderungen und Ergänzungen der Buchung sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Fassung 2 für Models bzw. Endverbraucher
§ 1 Vertragspartner und Geltungsbereich
(1) Diese Aufnahme- und Vermittlungsbedingungen gelten für die Zusammenarbeit zwischen Modelscouting24, Inhaber Sven Hindenburg,Edisonstr. 63
12459 Berlin, Deutschland, E-Mail: support@modelscouting24.com – nachfolgend „Agentur“ – und der aufgenommenen Person – nachfolgend „Model“.
(2) Die Bedingungen gelten unabhängig davon, ob das Model bei Vertragsschluss als Verbraucher oder Unternehmer handelt. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
(3) Bei minderjährigen Models wird der Vertrag durch die gesetzlichen Vertreter geschlossen. Die gesetzlichen Vertreter müssen sämtliche erforderlichen Zustimmungen erteilen und die Einhaltung jugendschutz- und arbeitsrechtlicher Vorgaben unterstützen.
(4) Individuelle Buchungsbestätigungen und projektbezogene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.
§ 2 Bewerbung, Aufnahme und Ablehnung
(1) Die Bewerbung begründet keinen Anspruch auf Aufnahme. Die Agentur entscheidet nach eigenen fachlichen und wirtschaftlichen Kriterien über die Aufnahme in die Kartei.
(2) Das Model hat alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen, insbesondere zu Alter, Maßen, Konfektionsgröße, Wohnort, Kontaktdaten, Erfahrung, Verfügbarkeit, besonderen Fähigkeiten und gewünschten oder ausgeschlossenen Arbeitsbereichen.
(3) Wesentliche Änderungen sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Agentur kann eine Bewerbung oder Aufnahme ablehnen, wenn die Angaben unvollständig, ungeeignet oder widersprüchlich sind oder berechtigte wirtschaftliche oder organisatorische Gründe entgegenstehen.
§ 3 Vertragsgegenstand und Vermittlung
(1) Die Agentur nimmt das Model in ihre Kartei auf, erstellt beziehungsweise veröffentlicht eine Sedcard und bemüht sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit um Vermittlungsmöglichkeiten.
(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Anfragen, Castings, Vorschlägen oder Buchungen sowie auf einen bestimmten Umsatz besteht nicht.
(3) Die Agentur entscheidet nach den Anforderungen des jeweiligen Kunden, welche Models vorgeschlagen werden.
(4) Das Model bleibt grundsätzlich frei, eine unverbindliche Anfrage abzulehnen. Bereits bestätigte Buchungen sind verbindlich.
(5) Das Model ist nicht Arbeitnehmer der Agentur. Die rechtliche und steuerliche Einordnung des jeweiligen Einsatzes richtet sich nach den Umständen und der jeweiligen Vertragsgestaltung.
§ 4 Sedcard und eingereichte Inhalte
(1) Das Model räumt der Agentur für die Dauer der Zusammenarbeit ein einfaches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den eingereichten Fotos und sonstigen Sedcard-Inhalten ein, soweit dies für Präsentation, Auswahl und Vermittlung erforderlich ist.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Veröffentlichung auf Webseiten und Sedcards der Agentur, die Darstellung auf den Social-Media-Kanälen der Agentur, die Übermittlung an potenzielle Auftraggeber und Produktionspartner sowie technisch erforderliche Bearbeitungen wie Zuschnitt, Größenanpassung, Farbkorrektur und Einfügung von Name oder Model-ID.
(3) Eine darüber hinausgehende werbliche Nutzung für fremde Produkte oder Kampagnen sowie eine wesentliche inhaltliche Veränderung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Das Model versichert, dass es zur Einreichung und vertragsgemäßen Nutzung der Inhalte berechtigt ist und keine Rechte Dritter verletzt. Urheberrechte an Fotos liegen regelmäßig bei der fotografierenden Person und nicht automatisch beim abgebildeten Model.
(5) Wird die Agentur wegen einer vom Model schuldhaft verursachten Rechtsverletzung in Anspruch genommen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit das Model die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(6) Nach Beendigung der Zusammenarbeit wird die öffentliche Sedcard innerhalb einer angemessenen technischen Bearbeitungsfrist deaktiviert. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und bereits rechtmäßig veröffentlichte Social-Media-Beiträge bleiben unberührt; berechtigte Löschungsanfragen werden geprüft.
§ 5 Mitwirkungspflichten
(1) Das Model hält Kontaktdaten, Wohnort, Maße, Aussehen, Verfügbarkeit und sonstige vermittlungsrelevante Angaben aktuell.
(2) Das Model reicht mindestens einmal innerhalb von jeweils zwölf Monaten mindestens drei aktuelle, unverfälschte und für die Vermittlung geeignete Fotos vor neutralem Hintergrund ein.
(3) Buchungsanfragen und sonstige vermittlungsrelevante Nachrichten sind grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden zu beantworten. Eine begründete vorübergehende Nichterreichbarkeit ist der Agentur möglichst vorab mitzuteilen.
(4) Eine Absage einer unverbindlichen Anfrage ist zulässig und gilt als Antwort. Wiederholte grundlose Nichtreaktion kann jedoch die Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigen.
(5) Bestätigte Buchungen, Castings und Termine sind zuverlässig einzuhalten. Verhinderungen sind unverzüglich mitzuteilen und, bei Krankheit, auf berechtigtes Verlangen nachzuweisen.
(6) Das Model informiert die Agentur über Tätigkeiten oder Veränderungen, die bestätigte Buchungen, Exklusivitäten oder die glaubwürdige Darstellung gegenüber Kunden beeinflussen können.
§ 6 Kaution
(1) Bei Aufnahme in die Modelkartei hinterlegt das Model einmalig eine Kaution in Höhe von 80,00 EUR. Die Kaution ist keine Aufnahmegebühr und keine Vergütung für die Erstellung oder Veröffentlichung der Sedcard. Sie dient der Absicherung der vereinbarten Mitwirkungs- und Zuverlässigkeitspflichten während der ersten 36 Monate ab Aufnahme 01.07.2023.
(2) Die 36-monatige Frist beginnt mit der Freischaltung der Sedcard. Die Agentur bestätigt dem Model das Datum der Freischaltung in Textform.
(3) Die Kaution wird spätestens zusammen mit der Vergütung aus dem ersten über die Agentur vermittelten, tatsächlich durchgeführten und ordnungsgemäß abgewickelten Auftrag vollständig zurückgezahlt. Eine Mindesthöhe des ersten Auftrags ist nicht erforderlich.
(4) Kommt innerhalb von 36 Monaten ab Freischaltung kein Auftrag zustande, wird die Kaution nach Ablauf der Frist vollständig zurückgezahlt, sofern das Model die Pflichten nach § 5 während dieses Zeitraums im Wesentlichen erfüllt hat und nach dem 01.07.2023 aufgenommen wurde.
(5) Eine geringfügige, einmalige oder für die Vermittlung unerhebliche Pflichtverletzung lässt den Rückzahlungsanspruch nicht entfallen.
(6) Bevor die Agentur eine Rückzahlung wegen einer behebbaren Pflichtverletzung ablehnt oder Gegenansprüche geltend macht, weist sie das Model in Textform auf die Pflichtverletzung hin und setzt eine angemessene Frist zur Abhilfe.
(7) Die Auszahlung nach Ablauf der 36 Monate erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen auf die zuletzt mitgeteilte Bankverbindung. Das Model ist verpflichtet, eine aktuelle Bankverbindung bereitzustellen.
(8) Kündigt das Model vor Ablauf der 36 Monate, wird die Kaution nicht sofort fällig. Die Sedcard wird deaktiviert; der Rückzahlungsanspruch wird nach Ablauf der ursprünglichen 36 Monate fällig, sofern das Model bis zur Vertragsbeendigung seine Pflichten im Wesentlichen erfüllt hat. Eine Rückzahlung mit dem ersten Job ist nach Vertragsende nur möglich, wenn der Auftrag bereits vor der Kündigung verbindlich bestätigt wurde.
(9) Die Agentur darf nur mit fälligen, nachgewiesenen und rechtlich bestehenden Ansprüchen gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
§ 7 Buchungsanfragen und Buchungsbestätigung
(1) Eine Anfrage ist unverbindlich, solange keine Buchungsbestätigung vorliegt.
(2) Eine Buchung wird verbindlich, sobald das Model und die Agentur die wesentlichen Einsatzbedingungen in Textform bestätigt haben oder das Model den Einsatz tatsächlich antritt.
(3) Die Buchungsbestätigung soll insbesondere Termin, Ort, Tätigkeit, Einsatzzeit, Honorar, Agenturprovision, Reisekosten, Nutzungsrechte, Buyout und besondere Anforderungen enthalten.
(4) Das Model darf Änderungen von Einsatz, Nutzungsumfang oder Tätigkeit nicht unmittelbar mit dem Kunden verbindlich vereinbaren, sondern hat die Agentur einzubeziehen.
(5) Das Model hat das Recht, nicht vorab vereinbarte Nackt-, Teilakt-, Dessous-, Intim-, gefährliche, politische, diskriminierende, medizinische oder sonstige besonders sensible Einsätze abzulehnen.
§ 8 Honorar, Abrechnung und Auszahlung
(1) Das Modelhonorar und gegebenenfalls Buyouts werden für jeden Auftrag individuell vereinbart und in der Buchungsbestätigung festgehalten.
(2) Die Agentur rechnet gegenüber dem Kunden im eigenen Namen oder nach dem im Einzelfall vereinbarten Modell ab. Das Model hat grundsätzlich keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Die Auszahlung an das Model erfolgt nach ordnungsgemäßer Durchführung des Auftrags und nach Vorliegen der für die Abrechnung erforderlichen Angaben oder Unterlagen innerhalb der in der Buchungsbestätigung genannten Frist. Fehlt eine besondere Regelung, erfolgt die Auszahlung grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Kundenzahlung, spätestens jedoch innerhalb von 45 Kalendertagen nach ordnungsgemäßer Durchführung, soweit der Agentur kein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
(4) Vereinbarte Agenturprovisionen, Steuern, Sozialabgaben oder sonstige Abzüge werden transparent ausgewiesen.
(5) Das Model ist selbst für die zutreffende steuerliche Erklärung seiner Einkünfte und, soweit einschlägig, für Gewerbeanmeldung, Versicherungen und Sozialabgaben verantwortlich. Gesetzliche Pflichten der Agentur bleiben unberührt.
(6) Bei berechtigten Gegenansprüchen aus demselben Auftrag darf die Agentur im gesetzlich zulässigen Umfang aufrechnen oder einen angemessenen Teil bis zur Klärung zurückbehalten.
§ 9 Reisezeit, Reisekosten und Einsatzzeiten
(1) Reisekosten und Reisezeit werden nur vergütet, wenn dies vorab vereinbart wurde.
(2) Eine Tagesbuchung umfasst bis zu acht Stunden Arbeitszeit, eine Halbtagsbuchung bis zu vier Stunden. Make-up, Styling, Umkleide, Proben und Wartezeiten am Einsatzort zählen zur Buchungszeit.
(3) Jede angefangene Mehrarbeitsstunde wird, sofern nicht anders vereinbart, mit 15 % des vereinbarten Tageshonorars vergütet.
(4) Das Model dokumentiert erhebliche Mehrarbeit und informiert die Agentur unverzüglich, sobald eine Überschreitung der vereinbarten Zeit absehbar ist.
(5) Das Model befolgt rechtmäßige und zumutbare Weisungen der Produktionsleitung. Unzumutbare, gefährliche oder nicht vereinbarte Tätigkeiten dürfen verweigert werden.
§ 10 Verhalten, Sicherheit und Absage
(1) Das Model erscheint pünktlich, einsatzfähig und entsprechend den vereinbarten Vorgaben am Einsatzort.
(2) Alkohol, illegale Drogen oder sonstige Beeinträchtigungen während des Einsatzes sind unzulässig.
(3) Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung informiert das Model die Agentur unverzüglich. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein anderer geeigneter Nachweis kann verlangt werden, wenn berechtigte Interessen bestehen.
(4) Bei schuldhafter kurzfristiger Absage oder Nichterscheinen haftet das Model nach den gesetzlichen Vorschriften für den tatsächlich entstandenen, vorhersehbaren Schaden. Eine pauschale Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.
(5) Das Model hat erkennbare Sicherheitsmängel, Belästigungen, Diskriminierungen oder unzulässige Aufnahmeinhalte sofort der Agentur und der Produktionsleitung mitzuteilen.
§ 11 Nutzungsrechte aus Kundenproduktionen
(1) Nutzungsrechte an im Rahmen eines Kundenauftrags entstandenen Bild-, Video- oder Tonaufnahmen werden nur im Umfang der jeweiligen Buchungsbestätigung oder gesonderten Buyout-Vereinbarung eingeräumt.
(2) Das Model erteilt die erforderliche Einwilligung in Aufnahme und Nutzung seines Bildnisses nur für die konkret vereinbarten Medien, Zwecke, Gebiete, Zeiträume und Produkte.
(3) Erweiterungen, Verlängerungen oder neue Nutzungsarten bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und Vergütung.
(4) Die vereinbarten Nutzungsrechte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der auf den Auftrag entfallenden Vergütung durch den Kunden an die Agentur, soweit dies in der Kundenvereinbarung entsprechend geregelt ist.
(5) Persönlichkeitsverletzende, diskriminierende, entstellende oder nicht vereinbarte Kontextualisierungen sind unzulässig.
§ 12 KI-basierte Nutzung
(1) Eine Nutzung von Bild, Stimme, Bewegung, Mimik, Gestik oder sonstigen persönlichen Merkmalen des Models für generative KI, Trainingsdatensätze, Fine-Tuning, digitale Avatare, synthetische Stimmen, Face-Swaps oder digitale Doubles ist nur aufgrund einer gesonderten ausdrücklichen, projektbezogenen Vereinbarung zulässig.
(2) Die Vereinbarung muss mindestens Auftraggeber, Projekt, Zweck, technische Nutzung, Medien, Gebiet, Dauer, Weitergabe, Löschung, ausgeschlossene Inhalte und Vergütung festlegen.
(3) Eine Zustimmung zu einer normalen Foto-, Video- oder Tonproduktion umfasst keine KI-Trainings- oder Avatarrechte.
(4) Politische, extremistische, diskriminierende, pornografische, rechtswidrige, medizinisch irreführende oder sonst reputationsschädigende Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht oder eine ausdrücklich individualvertragliche, rechtlich zulässige Vereinbarung etwas anderes bestimmt.
§ 13 Direktbuchungen und Kundenschutz
(1) Kontakte zu Kunden, Produktionsfirmen und sonstigen Auftraggebern, die durch die Agentur hergestellt wurden, sind für zwölf Monate nach dem letzten vermittelten Auftrag über die Agentur abzuwickeln.
(2) Das Model darf Direktanfragen solcher Kunden nicht eigenständig bestätigen, sondern leitet sie unverzüglich an die Agentur weiter.
(3) Bei schuldhafter Umgehung haftet das Model nach den gesetzlichen Vorschriften für die entgangene Agenturprovision und weitere nachgewiesene Schäden. Dem Model bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Eigene, nachweislich unabhängig von der Agentur bestehende Kundenbeziehungen bleiben unberührt.
§ 14 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Aufnahme- und Vermittlungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Das Model kann den Vertrag jederzeit in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Agentur kann den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen in Textform kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei vorsätzlich falschen Angaben, wiederholter schwerwiegender Unzuverlässigkeit, erheblichen Rechtsverletzungen, Gewalt, Belästigung oder bewusster Umgehung der Agentur vorliegen.
(4) Nach Vertragsende wird die Sedcard innerhalb einer angemessenen Bearbeitungsfrist deaktiviert. Bereits bestätigte Buchungen und hierfür vereinbarte Rechte und Pflichten bleiben bestehen.
(5) Die Behandlung der Kaution richtet sich ausschließlich nach § 6.
§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Schließt ein Model den Vertrag als Verbraucher im Fernabsatz, steht ihm das gesetzliche Widerrufsrecht zu.
(2) Die Agentur stellt eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.
(3) Verlangt das Model ausdrücklich, dass die Agentur vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Sedcard-Erstellung oder sonstigen Dienstleistungen beginnt, gelten die gesetzlichen Regelungen über Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts. Die erforderlichen Erklärungen werden gesondert eingeholt und dokumentiert.
(4) Die Kündigung nach § 14 ist vom gesetzlichen Widerruf zu unterscheiden.
§ 16 Datenschutz
(1) Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten zur Prüfung der Bewerbung, Verwaltung der Sedcard, Kommunikation, Vermittlung, Vertragsdurchführung, Abrechnung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
(2) Für die Vermittlung können Sedcard- und Kontaktdaten im erforderlichen Umfang an potenzielle Kunden, Produktionspartner, Fotografen, IT- und Hostingdienstleister, Zahlungsdienstleister, Steuerberatung und sonstige eingebundene Empfänger übermittelt werden.
(3) Nähere Informationen zu Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung der Agentur.
(4) Freiwillige Veröffentlichungen, die nicht zur Vertragsdurchführung erforderlich sind, werden gegebenenfalls über gesonderte Einwilligungen geregelt.
§ 17 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
(4) Die Agentur haftet nicht für das Zustandekommen bestimmter Buchungen, den wirtschaftlichen Erfolg des Models oder für rechtswidrige Handlungen Dritter, sofern die Agentur diese nicht schuldhaft verursacht oder trotz Kenntnis pflichtwidrig nicht verhindert hat.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Für Unternehmer ist Gerichtsstand der Sitz der Agentur. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.r die Ausfüllung von Vertragslücken.